- 1.
Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
- 2.
3Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- 3.
4Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. ä. oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden.
5Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile.
6Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.
- 4.
7Schriftlicher Prüfungsteil
Nachweis ausreichender Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse durch Beantwortung eines Fragebogens, wobei mindestens 80 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden muss.
8Die Bearbeitungszeit für einen Fragebogen aus dem Fragenkatalog, der im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, beträgt 60 Minuten.
- 5.
9Praktischer Prüfungsteil
Fehlerfreie Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
10Fehlerfreie Aufnahme von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens 5 Minuten.
11Praktische Übungen im Binnenschifffahrtsfunk unter der Anwendung der Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
12Bedienung der Sprechfunkgeräte einer Schiffsfunkstelle.
13Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 15 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.
- 6.
14Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die in Anlage 3 genannt sind.